PostHeaderIcon Lenk- und Ruhezeiten


Kurzübersicht über Lenk- und Ruhezeiten
Verordnung (EG) Nr.561/2006 ab 11.04.2007

Download (PDF) 1,0 MB


Fahrtunterbrechung
mindestens
45
Minuten
spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit
auch aufteilbar in zwei Unterbrechungen von mind. 15 Min.
(1.Abschnitt) und mind. 30 Min. (2.Abschnitt)
Tägliche Lenkzeit 9
Stunden
• 2x pro Woche 10 Stunden
• immer zwischen zwei Tagesruhezeiten
• alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten
Wöchentliche
Lenkzeit
max. 56
Stunden
• immer zwischen zwei Wochenruhezeiten
• wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 21a ArbZG nicht überschreiten
• alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten
Lenkzeit in der
Doppelwoche
90
Stunden
• summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender
  Wochen
Tagesruhezeit
(1-Fahrer-Besatzung)
11
Stunden
• innerhalb eines jeden Zeitraums von 24 Stunden
• nach dem Ende einer vorausgegangenen Tageslenkzeit
Verkürzung der
Tagesruhezeit auf
9
Stunden
• maximal 3x zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich
• kein Ausgleich erforderlich
Aufteilung der
Tagesruhezeit auf
12
Stunden
• Aufteilung der Ruhezeit in zwei Abschnitte von mind. 3 Stunden
  (1.Abschnitt ) und mind. 9 Stunden
  (2.Abschnitt)
Tagesruhezeit
(2-/Mehr-
Fahrerbesatzung)
9
Stunden
• Innerhalb eines jeden Zeitraums von 30 Stunden
• nach dem Ende einer vorausgegangenen Tageslenkzeit
• Änderung der Anwesenheitspflicht der Fahrer beachten
Wöchentliche
Ruhezeit
45
Stunden
• spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden nach Ende der letzten
  Wochenruhezeit
• Sonderregelung für Personenverkehr entfällt
Verkürzung der
wöchentlichen
Ruhezeit
24
Stunden
• generell (am Standort oder unterwegs)
• hierfür muss ein entsprechender Ausgleich gewährt werden, der
  spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgende dritten
  Woche zu nehmen und an eine mindestens 9-stündige Ruhezeit
  anzuhängen ist
• nur jede zweite Wochenruhezeit darf verkürzt werden

 
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