Lenk- und Ruhezeiten
Kurzübersicht über Lenk- und Ruhezeiten
Verordnung (EG) Nr.561/2006 ab 11.04.2007
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| Fahrtunterbrechung mindestens |
45 Minuten |
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| Tägliche Lenkzeit | 9 Stunden |
• 2x pro Woche 10 Stunden • immer zwischen zwei Tagesruhezeiten • alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten | ||||
| Wöchentliche Lenkzeit |
max. 56 Stunden |
• immer zwischen zwei Wochenruhezeiten • wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 21a ArbZG nicht überschreiten • alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten | ||||
| Lenkzeit in der Doppelwoche |
90 Stunden |
• summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen | ||||
| Tagesruhezeit (1-Fahrer-Besatzung) |
11 Stunden |
• innerhalb eines jeden Zeitraums von 24 Stunden • nach dem Ende einer vorausgegangenen Tageslenkzeit | ||||
| Verkürzung der Tagesruhezeit auf |
9 Stunden |
• maximal 3x zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich • kein Ausgleich erforderlich | ||||
| Aufteilung der Tagesruhezeit auf |
12 Stunden |
• Aufteilung der Ruhezeit in zwei Abschnitte von mind. 3 Stunden (1.Abschnitt ) und mind. 9 Stunden (2.Abschnitt) | ||||
| Tagesruhezeit (2-/Mehr- Fahrerbesatzung) |
9 Stunden |
• Innerhalb eines jeden Zeitraums von 30 Stunden • nach dem Ende einer vorausgegangenen Tageslenkzeit • Änderung der Anwesenheitspflicht der Fahrer beachten | ||||
| Wöchentliche Ruhezeit |
45 Stunden |
• spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden nach Ende der letzten Wochenruhezeit • Sonderregelung für Personenverkehr entfällt | ||||
| Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit |
24 Stunden |
• generell (am Standort oder unterwegs) • hierfür muss ein entsprechender Ausgleich gewährt werden, der spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgende dritten Woche zu nehmen und an eine mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen ist • nur jede zweite Wochenruhezeit darf verkürzt werden |

